Ein
Nachtrag. Wie einige Nach-Kommentatoren bereits schrieben: Es wurde durchaus eine Leistung erbracht. Dass die Domain noch nicht umgezogen wurde, lag ja nicht an uns, sondern an einem fehlenden AuthInfo-Code. Somit haben wir unseren Teil im möglichem Rahmen erbracht.
Nun zum Thema Anzeige. Dass wir allgemein kulant mit Irrtümern, Fehlern, menschlichem Versagen
etc. umgehen, ist ja bekannt. Wenn jemand allerdings gegen die explizite Anweisung eines Domaininhabers keine Preisrecherche durchführt sondern eben eine Bestellung aufgibt, dann ist das schon grenzwertig. Zu beachten ist dabei, dass wir hier nicht über ein paar Klicks reden, die zufällig und nebenbei in einem Vertrag enden. Ganz am Ende des Bestellvorgangs wird explizit, groß, dick fett und sogar in roter Schrift darauf hingewiesen, dass mit dem Abschicken ein Vertrag zustande kommt. Daraufhin erhält der Bestellende, der seine E-Mail-Adresse angegeben hatte (!), eine Auftragsbestätigung. Auch hier gab es seitens des nicht autorisierten keinerlei Widerruf oder Widerspruch oder sonstige E-Mail. Somit müssen wir davon ausgehen, dass das wirklich gewollt war, und auch im Nachhinein keine Zweifel beim Bestellenden hervorgebracht hat.
Somit stehen wir vor der Herausforderung, eine Entscheidung zu treffen, wie wir mit einem solchen Fall umgehen. Keinesfalls wollten wir es dem unbeteiligten Dritten, in dessen Namen bestellt wurde (auch wenn der Bestellende dort indirekt Mitarbeiter ist), unnötig Arbeit und Sorge machen. Allerdings müssen wir uns grundsätzlich dagegen schützen, dass hier Argumente wie "Der hat unberechtigt/ohne unser Wissen/ohne unseren Auftrag gehandelt" missbraucht werden, um sich einige Wochen später eines Vertrages, den man abgeschlossen hat, zu entledigen.
Sollte es wirklich so gewesen sein, dass der Bestellende unautorisiert war, spricht grundsätzlich nichts gegen eine Anzeige. Eine Anzeige bedeutet auch nicht, dass wir ein Gerichtsverfahren anstreben - ganz im Gegenteil. Wir rechnen sogar damit, dass eine solche eingestellt werden wird. Allerdings entspricht es einer Art von Denkzettel, wenn Ermittlungen (wenn auch sehr kurze) eingeleitet werden und das Verfahren gegen eine kleine Auflage der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.
Mir und uns ist bewusst, dass hierfür auch auf Seiten von Polizei und Staatsanwaltschaft Kosten entstehen, die kaufmännisch gesehen in keiner Relation stehen. Wir haben vor vielen Jahren aber diese Problematik bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft thematisiert, und wir wurden sogar darin ermutigt, - natürlich mit vorheriger, sorgfältiger Prüfung - Anzeigen zu erstatten. Denn gerade bei Kleinst-Schäden denken viele, dass derartige Vergehen aus Kostengründen nicht verfolgt würden. Wer kennt das nicht: Man bezahlt eine 5 Euro-Verwarngebühr wegen vergessener Parkscheibe erst beim 2. Schreiben
. Hier muss man klar signalisieren: Mit uns nicht!
Der Umstand, dass wir einen Alternativvorschlag (eine kleine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,99 Euro) unterbreitet haben und dieser angenommen wurde, zeigt, dass (a) es dem Nicht-Auftraggeber (vielleicht auch im Sinne seines indirekten Mitarbeiters) um eine schnelle, einfache und günstige Lösung ohne Juristerei ging oder (b) doch ein teilweises oder sogar vollständiges (Mit-)Verschulden des Nicht-Auftraggebers vorgelegen hat. Ich finde, gerade im Falle von (b) war unser Angebot eine deutliche Brücke. Was davon zutrifft, oder ob es ggf. ein (c) gibt, werden wir vermutlich nicht erfahren.
Ich finde abschließend, dass 5,99 Euro als kleine Entschädigung für einen Vorgang, der hier sicherlich einen dreistelligen Personalaufwand erzeugt hat, für angemessen, und sehe auch das Ankündigen einer Anzeige, die ja grundsätzlich auch im Interesse des Nicht-Auftraggebers gewesen wäre, für ein nicht unfaires und nicht un-menschliches Verhalten, wenn es darum geht, dass man in alle Richtungen fair miteinander umgeht. Im Zweifelsfall kann der Nicht-Auftraggeber sich das Geld ja von seinem indirekten Mitarbeiter (was auch immer "indirekt" heißen mag - es war die eigene Aussage) einfordern.